Gesetzliche Rahmenbedingungen
rund um die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3
Warum - was - wann prüfen? Wer darf - wie prüfen? Prüffristen?
Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 der Berufsgenossenschaft der
Feinmechanik und Elektrotechnik schreibt unter der Überschrift „Prüfungen“
in § 5 folgendes vor:
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektr. Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden“.
Entsprechend der Durchführungsanweisung von § 5 sind
„nicht ortsfeste elektr. Betriebsmittel“ sowie „Anschlussleitungen mit Steckern“ zu
überprüfen.
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit
von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten
Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem
neuen Standort geprüft werden.
... Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der
sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen.
Dies gilt auch für Anschlussleitungen mit Steckern, Geräteanschlussleitungen
mit ihren Steckvorrichtungen, Verlängerungskabel, Kabeltrommeln und
Steckerleisten in Büros und Werkstätten.
Die Prüfung darf nur von
hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
Befähigte Person im Sinne der Verordnung ist eine Person, die durch ihre
Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit
über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Definition elektrischer Betriebsmittel (Medizinische Geräte -> hier)
| Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel - Prüfung nach DIN VDE 0702 |
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel - Prüfung nach DIN VDE 0105 |
| Definition nach DIN VDE 0702
Betriebsmittel (elektr. Geräte), die durch eine Steckvorrichtung von der elektr. Anlage getrennt werden können. |
Definition nach DIN VDE 0105
Betriebsmittel (elektr. Geräte), die nicht durch eine Steckvorrichtung von der elektr. Anlage getrennt werden können. |
| Definition nach DIN VDE 0100 T200
Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. |
Definition nach DIN VDE 0100 T200
Festangebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben
und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. |
Prüffristen bei Wiederholungsprüfungen ortsveränderl. elektr. Betriebsmittel
| Anlage / Betriebsmittel | Prüffrist Richt- u. Max.werte |
Art der Prüfung | Prüfer |
| Ortsveränderl. elektr. Betriebsmittel (soweit benutzt) Verlängerungs- u. Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Anschlussleitungen mit Stecker bewegl. Leitungen mit Stecker u. Festanschluss |
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Mon. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote <2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Auf Baustellen, in Fertigungs- u. Werkstätten od. unter ähnl. Bedingungen mind. jährl. In Büros od. ähnl. Bedingungen mind. alle 2 Jahre |
auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- u. Prüfgeräte auch elektrotechn. unterwiesene Personen "EUPs" |
Weiterhin sind die Fristen so zu bemessen, dass entstehende Mängel mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig erkannt werden. Das bedeutet, dass der Unternehmer, bzw. die verantwortliche Elektrofachkraft in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen die Prüfintervalle unter Umständen verkürzen muss!
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die
zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die
Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu
befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.
Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch
hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche
Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit
des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des
Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln,
längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse
sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen,
Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des
sicheren Betriebs zu gewährleisten
§ 11 Aufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die
zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am
Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen
angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung.
Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des
Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der
letzten Prüfung beizufügen.
Erläuterung:
Im Gegensatz zur BGV A3 sagt der Gesetzgeber: Dokumentationspflicht !
Es reicht nicht ein Aufkleber am Prüfling, es müssen schriftliche Protokolle
o.ä. sein.
Empfehlung: 6 Jahre aufbewahren! Weiterhin gilt -
Prüfen heißt: BESICHTIGEN – MESSEN – ERPROBEN - PROTOKOLLIEREN
Elektromedizinische Geräte z.B. elektrisch verstellbare Pflegebetten
1. Sicherheitstechnische Prüfungen in der Medizintechnik nach IEC 601.1/VDE
0750 Teil 1 und VDE 0751 Teil 1
(Schutzklassen, Sicherheitsklassen, Ströme,
Aufschriften)
2. Elektrische Sicherheitsprüfungen
(Sichtprüfung, Schutzleiterwiderstand,
Isolationswiderstand, Ableitströme) erster Fehler, Dokumentation der Prüfung
Der Hersteller muss gegenüber den zuständigen Behörden belegen, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Kranken- und Pflegebetten die Anforderungen der Medizinprodukte-Richtlinie erfüllen.
Das bedeutet aber auch für den Betreiber, die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in seinem Bereich umzusetzen. Er ist nämlich dafür verantwortlich, dass die den Patienten oder den Heimbewohnern zur Verfügung gestellten Betten die Regelungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) erfüllen. Bezogen auf Pflegebetten heißt das, dass sie nicht betrieben werden dürfen, wenn sie Mängel aufweisen, durch die der Benutzer gefährdet werden kann (§ 22 Abs. 1 S.2 MPG).
Die häufigsten Fehlfunktionen werden u. a. durch beschädigte Isolationen an elektrischen Leitungen hervorgerufen - also durch mangelhafte elektrische Sicherheit.
Derartige Fehler werden vom Betreiber oder einer von ihm beauftragten sachkundigen Person nur dann erkannt und beseitigt, wenn regelmäßige Wartungs- und Kontrollarbeiten, wie sie der Hersteller klar zu beschreiben hat, auch rechtzeitig durchgeführt werden.
-> siehe Seminar GTT 1214
Elektrische Sicherheitsprüfungen an elektrisch betriebenen Pflegebetten

