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Gesetzliche Rahmenbedingungen

rund um die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3

Warum - was - wann prüfen?                  Wer darf - wie prüfen?            Prüffristen?

Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik schreibt unter der Überschrift „Prüfungen“ in § 5 folgendes vor: 

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektr. Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden“.

Entsprechend der Durchführungsanweisung von § 5 sind 
„nicht ortsfeste elektr. Betriebsmittel“ sowie „Anschlussleitungen mit Steckern“ zu überprüfen.

§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. 

... Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. 
Dies gilt auch für Anschlussleitungen mit Steckern, Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen, Verlängerungskabel, Kabeltrommeln und Steckerleisten in Büros und Werkstätten.

Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
Befähigte Person im Sinne der Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Definition elektrischer Betriebsmittel (Medizinische Geräte -> hier)

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
- Prüfung nach DIN VDE 0702
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel
- Prüfung nach DIN VDE 0105
Definition nach DIN VDE 0702

Betriebsmittel (elektr. Geräte), die durch eine Steckvorrichtung von der elektr. Anlage getrennt werden können.

Definition nach DIN VDE 0105

Betriebsmittel (elektr. Geräte), die nicht durch eine Steckvorrichtung von der elektr. Anlage getrennt werden können.

Definition nach DIN VDE 0100 T200

Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Definition nach DIN VDE 0100 T200

Festangebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können.
z.B. wird der Wert dieser Masse in IEC Normen für Hausgeräte mit 18 kg festgelegt

Prüffristen bei Wiederholungsprüfungen ortsveränderl. elektr. Betriebsmittel

Anlage / Betriebsmittel Prüffrist
Richt- u. Max.werte
Art der Prüfung Prüfer
Ortsveränderl. elektr. Betriebsmittel
(soweit benutzt)

Verlängerungs- u. Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen

Anschlussleitungen mit Stecker

bewegl. Leitungen mit Stecker u. Festanschluss

Richtwert 6 Monate,
auf Baustellen 3 Mon.

Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote <2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Auf Baustellen, in Fertigungs- u. Werkstätten od. unter ähnl. Bedingungen mind. jährl.

In Büros od. ähnl. Bedingungen mind. alle 2 Jahre

auf ordnungs­gemäßen Zustand Elektrofachkraft, 

bei Verwendung geeigneter Mess- u. Prüfgeräte auch elektrotechn. unterwiesene 
Personen "EUPs"

Weiterhin sind die Fristen so zu bemessen, dass entstehende Mängel mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig erkannt werden. Das bedeutet, dass der Unternehmer, bzw. die verantwortliche Elektrofachkraft in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen die Prüfintervalle unter Umständen verkürzen muss!

(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.
Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten

§ 11 Aufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.

Erläuterung:
Im Gegensatz zur BGV A3 sagt der Gesetzgeber: Dokumentationspflicht !
Es reicht nicht ein Aufkleber am Prüfling, es müssen schriftliche Protokolle o.ä. sein.

Empfehlung: 6 Jahre aufbewahren!        Weiterhin gilt -

Prüfen heißt: BESICHTIGEN – MESSEN – ERPROBEN - PROTOKOLLIEREN



Elektromedizinische Geräte z.B. elektrisch verstellbare Pflegebetten

1. Sicherheitstechnische Prüfungen in der Medizintechnik nach IEC 601.1/VDE 0750 Teil 1 und VDE 0751 Teil 1
(Schutzklassen, Sicherheitsklassen, Ströme, Aufschriften)

2. Elektrische Sicherheitsprüfungen 
(Sichtprüfung, Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Ableitströme) erster Fehler, Dokumentation der Prüfung

Der Hersteller muss gegenüber den zuständigen Behörden belegen, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Kranken- und Pflegebetten die Anforderungen der Medizinprodukte-Richtlinie erfüllen.

Das bedeutet aber auch für den Betreiber, die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in seinem Bereich umzusetzen. Er ist nämlich dafür verantwortlich, dass die den Patienten oder den Heimbewohnern zur Verfügung gestellten Betten die Regelungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) erfüllen. Bezogen auf Pflegebetten heißt das, dass sie nicht betrieben werden dürfen, wenn sie Mängel aufweisen, durch die der Benutzer gefährdet werden kann (§ 22 Abs. 1 S.2 MPG).

Die häufigsten Fehlfunktionen werden u. a. durch beschädigte Isolationen an elektrischen Leitungen hervorgerufen - also durch mangelhafte elektrische Sicherheit.

Derartige Fehler werden vom Betreiber oder einer von ihm beauftragten sachkundigen Person nur dann erkannt und beseitigt, wenn regelmäßige Wartungs- und Kontrollarbeiten, wie sie der Hersteller klar zu beschreiben hat, auch rechtzeitig durchgeführt werden.

 -> siehe Seminar GTT 1214
Elektrische Sicherheitsprüfungen an elektrisch betriebenen Pflegebetten